Ab Mai werden Gottesdienste in der EKHN wieder erlaubt – sofern entsprechende Schutzkonzepte durch die Gemeinden umgesetzt werden können.
Für Frücht und Friedrichssegen arbeitet der Kirchenvorstand an der Umsetzung, in Nievern sind die Anforderungen nicht umsetzbar.
Link: => HIER finden Sie die entsprechenden Informationen und Empfehlungen der EKHN.
Es folkgt eine stichpunktartige Auflistung der für Frücht und Friedrichssegen relevanten Punkte:
Raumkonzept / Eingang / Ausgang
- Beim Betreten und Verlassen der Kirche gelten die Abstandsregeln
- Ein Mund-Nase-Schutz wird dringend empfohlen
- Warteschlangen sollen vermieden werden
- Sitzplätze sind zu markieren, Mindestabstand: 2 m
- Pro Person muss eine Fläche von 10 qm zur Verfügung stehen
- Zwei Personen, die in einem Haushalt leben, dürfen nebeneinander sitzen. (Dies erfordert eine andere Markierung!)
- Drei oder mehr Personen müssen sich aufteilen
- Emporen werden nicht genutzt (Ausnahme Orgel)
- Die Kollekte wird nur am Ausgang kontaktlos gesammelt
- Türgriffe, Handläufe, Sitzflächen müssen nach dem Gottesdienst desinfiziert werden
- Im Eingangsbereich der Kirche werden Desinfektionsmittel bereitgestellt
- Der Raum muss nach dem Gottesdienst gelüftet werden
Besuchsliste
- Alle Besucher des Gottesdienstes müssen namentlich mit Adresse und Telefonnummer notiert werden
- Die Liste muss 21 Tage lang aufbewahrt werden und wird danach vernichtet
- Das Aufschreiben erfolgt durch dafür bestimmte Personen (z.B: beim Einlass)
Gottesdienst
(gilt auch für Festtage, Trauerfeiern, Hochzeiten usw.)
- Kindergottesdienste orientieren sich an den Öffnungen der Kitas
- Es wird zu einer Kurzform der Gottesdienste geraten
- Mediale GoDi-Angebote sollen, nach Möglichkeit, fortgesetzt werden
- Vom Abendmahl wird weiterhin abgeraten
- Liturgisch handelnde Personen sollten einen Abstand von 4 Metern einhalten (da meist ohne Maske)
- Vom gemeinsamen Singen, Chören oder Blasmusik ist abzusehen
- Auf Körperkontakt wird verzichtet (Begrüßung, Verabschiedung, Friedensgruß)
Dokumentation
- Der KV erstellt und dokumentiert das Schutzkonzept
- Der KV benennt einen Verantwortlichen für die jeweilige Schutzmaßnahme